Die Landesregierung hat Ende Juni die Eckpunkte einer Novelle vorgestellt, mit der das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwickung (GNL) modernisiert werden und „deutliche Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und bäuerlichen Familienbetrieben sowie Verwaltung“ bringen soll.
Wie groß diese „Entlastungen“ tatsächlich wären, müsste sich erst zeigen, sie würden aber auf jeden Fall massive Verschlechterungen für den Naturschutz bedeuten.
Unter anderem ist vorgesehen, Schutzbauten der öffentlichen Hand, wie Hochwasserschutz, Wildbach- und Lawinenverbauungen völlig von der Bewilligungspflicht auszunehmen. Solche Vorhaben bedeuten oft große Eingriffe in Gewässer oder andere Biotopbereiche, und können ökologisch schwere Schäden verursachen.
Dabei geht es natürlich nicht darum, nochwendige Maßnahmen zu verhindern, das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Leib und Leben wird im Zweifelsfall immer Vorrang haben. Aber ein Natursschutzverfahren ist auf jeden Fall sinnvoll, um die negativen Auswirkungen zu vermeiden, zu vermindern oder auszugleichen – man kann vieles besser machen, wenn man weiß, worauf man achten soll. Solche Bauten brauchen ohnehin eine wasserrechtliche Bewilligung mit einem umfangreichen Behördenverfahren, die „Erleichterungen“ durch Verzicht auf den Naturschutz wären also minimal.
Viele Wasserbauvorhaben sollen auch gleichzeitig den Hochwasserschutz und die Gewässerökologie verbessern und werden dafür gefördert. Dann ist es nur sinnvoll, sich auch mit den Experten für Naturschutz auszutauschen, um ein bestmögliches Ergebnis zu bekommen.

Gewässer-Randstreifen sind (oder waren) auch für die Landesregierung wichtig – zur Broschüre
Gewässer sind sowieso ein ganz wichtiger Teil der Landschaft, und dazu gehört im Idealfall auch ein naturnaher Uferstreifen. Für Tiere ist die Verbindung von Wasser und Land ganz wichtig, sie können sich auch entlang des Gewässers gut fortbewegen. derzeit brauchen Eingriffe im Uferschutzbereich eine Bewilligung, das sind 10 m von einem Fließgewässer im bebauten Bereich, 20 m außerhalb. In diesen Streifen ist nichts grundsätzlich verboten, in den Naturschutzverfahren wird aber darauf geschaut, dass die Maßnahmen möglichst naturverträglich bleiben. Bei Gebäuden heißt das zum Beispiel, die Beleuchtung anzupassen, Zäune durchgängig zu halten und heimische Pflanzen zu verwenden – alles Dinge, die meistens nicht mehr kosten, aber den Wert dieser Streifen erhalten oder verbessern.
Jetzt soll dieser Uferschutzbereich pauschal auf 5 Meter reduziert werden, und damit würden viele dieser Möglichkeiten zur Verbesserung verschwinden.
Für den Bau von Straßen im Freiland sind ebenfalls wesentlich höhere Schwellenwerte geplant. Das würde bedeuten, dass Straßen erst ab einer Länge von 400 m eine Bewilligung brauchen, „schmale“ Straßen unter 4 m Fahrbahnbreite könnten in beliebiger Länge ohne Bewilligung gebaut werden (solange keine besonderen Biotope oder Gewässer gequert werden). Damit kann in der Natur schon einiges angerichtet werden: Weithin sichtbare Landschaftswunde, schlimmstenfalls Hangrutschungen, Zerschneidung von Lebensräumen oder Störungen in bisher unerschlossenen Gebieten.
Auch hier gilt: Praktisch kein Projekt wurde bisher vom Naturschutz konkret verhindert, aber in vielen Fällen sind Verbesserungen nötig, etwa bei der Trassenführung oder der Begrünung.

Parkplatz in der Grünzone – mit Bewilligung können zumindest Auflagen für bessere Naturverträglichkeit gemacht werden.
Auch bei Parkplätzen und Lagerplätzen sollen die Schwellen erhöht werden. Damit wäre im Freiland die Errichtung von Parkplätzen unter 2000 m² ohne Naturschutzbewilligung möglich (bisher unter 800 m²), und die Errichtung von Lagerplätzen ab 800 m² (bisher 400 m²). Damit würde der Verlust von Freiflächen wesentlich beschleunigt, und das in einer Zeit, wo Grünräume und unversiegelte Flächen wichtiger sind denn je.
Wesentliche Lockerungen sind auch bei der Errichtung von Gebäuden geplant, die Schwellen für eine Bewilligung nach dem GNL sollen im unbebauten Gebiet von 800 m² auf 2000 m² Grundfläche erhöht werden, im bebauten Gebiet soll gar keine Bewilligung nötig sein.
Dabei liegt hier offensichtlich ein Missverständnis vor: „Der Naturschutz“ will gar keine Gebäude in solchen Bereichen verhindern, negative Bescheide für solche Vorhaben gibt es praktisch nicht. Es geht vielmehr darum, ein paar einfache Grundlagen für naturverträgliche Gestaltung einzuhalten, etwa durch insektenverträgliche Beleuchtung, Schutz vor Vogelanprall, begrünte Dächer und naturnahe Gestaltung der Außenanlagen. Tatsächlich kann man auch in Betriebsgebieten viel für die Natur tun, wie gute Beispiele im Land zeigen, und oft kosten solche Lösungen gar nicht mehr als andere. Allerdings ist es sinnvoll, dass auch jemand darauf schaut – sich nur auf Freiwilligkeit zu verlassen reicht nicht, schon weil viele gar nicht wissen, was sie sinnvoll machen können.
So verständlich der Wunsch nach Vereinfachung ist – nach unserer Einschätzung würde mit vielen dieser Maßnahmen der Verwaltungsaufwand nur wenig verringert, aber die möglichen Schäden für Natur und Landschaft wesentlich erhöht.
