Neue E-Books: GNL und Naturschutzverordnung

Im Naturschutz-Alltag ist es praktisch, die wichtigsten Gesetzestexte immer zur Hand zu haben. Als E-Book auf dem Smartphone sind sie am besten lesbar, und mit Inhaltsverzeichnis und Suchfunktion schön übersichtlich.

Nachdem unsere handgemachten Taschenversionen schon etwas älter sind, und es in den letzten Jahren doch wichtige Änderungen gab, habe ich die Zeit im letzten Hausarrest genutzt um neue mobile Versionen zu erstellen.
Die sind im meistverbreiteten Format (epub) hier  zum Download verfügbar:

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung – letzte Änderung 18. 1. 2022
Naturschutzverordnung – letzte Änderung 19. 5. 2022

Diese Dateien stellen wir als Service gerne zur Verfügung, natürlich ohne Gewähr. Wer ganz sicher sein möchte, die aktuellsten und rechtlich verbindlichen Versionen zu haben, kann hier im Rechtsinformationssystem nachsehen: Abfrage Landesrecht Vorarlberg 

Falls jemand E-Books übersichtlich verwalten oder konvertieren möchte, sei immer noch calibre empfohlen, ein freies Programm, mit dem sich das  alles ausgezeichnet organisieren lässt.

Plakatfreier Wahlkampf? Super Idee!

wahlplakat_dornbirn

Wahlkampf Dornbirn 2013 – (C) Eva Häfele

Gerade in den Schlagzeilen:
„FPÖ fordert plakatfreien Wahlkampf“. Die Opposition würde dem zustimmen, die ÖVP sei allenfalls für einige Einschränkungen.

Parteipolitische Wertungen würden wir hier natürlich nie abgeben (und private Meinungen sind vorhanden, aber privat). Aber diese Idee verdient jedenfalls Unterstützung.
Wahlplakate sind ja wahrlich keine Verschönerung der Landschaft, und wir haben schon oft beklagt, dass sich die Parteien hier selber eine Ausnahme im Naturschutzgesetz genehmigt haben:

In § 33 Abs 4 steht nämlich:

„Keiner Bewilligung bedürfen weiters die Errichtung und Änderung von
a)  …
b) Anlagen für Plakate, die Wählergruppen anbringen, welche sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), innerhalb von sechs Wochen vor Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, vor der Wahl des Bundespräsidenten und vor Volksabstimmungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach der Wahl bzw. Volksabstimmung zu entfernen.“

So ein Gesetz könnte man jederzeit ändern, wenn der politische Wille da wäre, und freiwillig verzichten darf man sowieso, also steht dem Schutz der Landschaft theoretisch nichts mehr im Weg.
Und die zwei Wochen nach der Wahl sind übrigens auch bald um, nur falls noch nicht überall aufgeräumt sein sollte …

Aludose schlägt Augehölz

Vor kurzem habe ich bei der Grenze zwischen Ludesch und Nüziders vorbeigeschaut, und habe mir die Rodung eines Gehölzstreifens für die Firma Rauch angesehen. Nicht schön, wie das momentan aussieht, aber alles ganz legal:

Rodung Rexam Die BH Bludenz hat die Rodung des Gehölzstreifens  und die Umlegung des Mühlbaches für die Betriebserweiterung bewilligt. Und das, obwohl sich die Sachverständigen für Naturschutz und Forstwirtschaft ganz klar dagegen ausgesprochen haben – es war zwar nur ein schmaler Streifen, aber ein wertvoller und attraktiver Bestand von teilweise sehr alten Bäumen.

Wie meistens in solchen Fällen, war eine solche Bewilligung über eine Interessensabwägung möglich. Diese Abwägung ist ein Kernstück des Weiterlesen